Rechtsschutz

Die Wartezeit bei der Rechtsschutzversicherung definiert den Zeitpunkt, ab wann der Versicherer für einen entstandenen Schaden eintreten muss. Die Wartezeit beträgt manchmal drei Monate aber in den meisten Klauseln beträgt die Wartezeit ein halbes Jahr. Die Ausnahmen bestehen, wenn man über eine Gewerkschaft eintritt, oder aber wenn die Verträge der Versicherer nahtlos aneinander anschließen. Ausgenommen von dieser Regelung sind der Verkehrsrechtsschutzversicherung und Strafrechtschutz. Die treten in den meisten Fällen ab Vertragsabschluss für entstehende Fälle ein. Die dreimonatige Wartezeit beschränkt aus auf folgende Bereiche: Arbeitsrechtsschutz, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, Vertragsrechtsschutz, Steuer-Rechtsschutz, Sozialgerichts-Rechtsschutz, Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen. Keine Wartezeit besteht in den Leistungsarten Schadenersatzrechtsschutz, Strafrechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz. Bei der Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht kommt es auf den Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage an. Die Änderung der Rechtslage darf nicht in vorvertraglicher Zeit erfolgt sein. Eine Änderung der Rechtslage ist bei einer Beratung über die Erbenstellung z. B. der zugrunde liegende Todesfall. Die dreimonatige Wartezeit gilt hier nicht.

http://www.guenstigerechtsschutzversicherung.org/

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